Aktuelle Entscheidungen im Familienrecht
Wichtige Änderungen ab 01.01.2023!
Kindesunterhalt
Ab dem 01.01.2023 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle (www.olg-duesseldorf.nrw.de) mit höheren Bedarfssätzen.
Neuer Selbstbehalt
Ab dem 01.01.2023 gelten auch höhere Selbstbehalte:
Unterhaltspflicht gegenüber erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger
minderjährigen unverheirateten Kindern 1.370 € (vorher 1.160 €) 1.120 € (960 €)
volljährigen unverheirateten Kindern bis 21, die
im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben
und noch die allgemeinbildende Schule besuchen
(privilegierte volljährige Kinder) s.o. s.o.
volljährigen Kindern 1.650 € (vorher 1.400 €) 1.650 € (vorher 1.400 €)
getrennt lebenden Ehegatten 1.510 € (vorher 1.280 €) 1.385 € (1.180 €)
geschiedenen Ehegatten 1.510 € (vorher 1.280 €) 1.385 € (vorher 1.180 €)
Kindergeld
Ab dem 01.01.2023 beläuft sich das Kindergeld für jedes Kind einheitlich auf 250 € monatlich.
Achtung:
Jeder Unterhaltspflichtige, der den Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde dynamisch (mit einem Prozentsatz) anerkannt hat, muss
von sich aus - und nicht erst nach Aufforderung durch die unterhaltsberechtigte Person - den Kindesunterhalt entsprechend der neuen Düsseldorfer Tabelle
(Stand 01.01.2023) anpassen und die ab 01.01.2023 geltenden Unterhaltsbeträge ab Januar 2023 an die unterhaltsberechtigte Person zahlen.
Der Zahlbetrag ermittelt sich wie folgt:
Entsprechend dem anerkannten Prozentsatz aus der Jugendamtsurkunde und der Altersstufe des Kindes wird der Tabellenbetrag aus der neuen
Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Von diesem Tabellenbetrag wird das hälftige Kindergeld, mithin 125 €, abgezogen; der Differenzbetrag
ist dann der Zahlbetrag, der an die unterhaltsberechtigte Person zu zahlen ist.
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