Ein gemeinsames Haus der geschiedenen Eheleute wurde teilungsversteigert. Da die geschiedenenen Eheleute sich über die
Verteilung des Versteigerungserlöses nicht einigen konnten, wurde der Erlös beim Amtsgericht hinterlegt. Die Gegenseite wurde
von RAin Hanebuth auf Zustimmung zur hälftigen Auszahlung des Versteigerungserlöses verklagt. Sowohl in der ersten als auch in
der zweiten Instanz hatte die Klage Erfolg. Gegen die Entscheidung des OLG legte die Gegenseite Rechtsbeschwerde beim BGH ein.
Die Rechtsbeschwerde hat der BGH zurückgewiesen.
Die Entscheidung des BGH vom 22.02.2017 XII ZB 137/16 ist von grundlegender Bedeutung, da der BGH mit dieser Entscheidung
seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben hat.
Der BGH hat in seinem Beschluss wichtige Punkte zur Auflösung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück nach einer Scheidung geklärt, und zwar:
1. Die Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück wird durch Zwangsversteigerung aufgehoben. Der Erlös wird nach Abzug
von Kosten und Verbindlichkeiten unter den Miteigentümern aufgeteilt.
2. Die Gemeinschaft setzt sich am Versteigerungserlös fort bis dieser verteilt ist.
3. Familienrechtliche Ansprüche (z. B. auf Zugewinnausgleich) können nicht gegen den Anspruch auf Auszahlung des Versteige- rungserlöses aufgerechnet werden, solange die Gemeinschaft besteht.
4. Nach der Scheidung kann ein ausgezogener Ehegatte grundsätzlich eine Nutzungsvergütung für das gemeinsame Haus verlangen, und zwar aus Gemeinschaftsrecht. Mit diesem Anspruch kann er auch grundsätzlich gegen den Anspruch auf Auszahlung des
Versteigerungserlöses aufrechnen. Das setzt allerdings voraus, dass die Nutzungsvergütung ausdrücklich und deutlich verlangt wird. Das war in dem zu entscheidenden Fall nicht der Fall.
Diese Entscheidung stärkt den Grundsatz, dass die Auflösung einer Bruchteilsgemeinschaft nicht durch externe Ansprüche behindert
werden soll und klärt die Rechte der Beteiligten nach einer Scheidung bezüglich gemeinsamen Immobilienbesitzes.
Wichtige Änderungen ab dem 01.01.2024!
Ab dem 01.01.2024 gibt es eine neue Düsseldorfer Tabelle (abzurufen unter www.olg-duesseldorf.nrw.de) .
Außerdem werden zum 01.01.2024 die Selbstbehalte angehoben, z. B. gegenüber minderjährigen Kindern bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf
1.450 € und bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf 1.200 €.
Gegenüber einem getrenntlebenden Berechtigten oder einem geschiedenen Berechtigten beträgt der Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen dann 1.600 € und eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.475 €.
Achtung:
Jeder Unterhaltspflichtige, der den Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde dynamisch (d. h. mit einem Prozentsatz) anerkannt hat, muss von sich aus - und nicht erst nach Aufforderung durch die unterhaltsberechtigte Person - den Kindesunterhalt entsprechend der neuen Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2024) anpassen und die ab 01.01.2024 geltenden Unterhaltsbeträge ab Januar 2024 an die unterhaltsberechtigte Person zahlen.
Der Zahlbetrag ermittelt sich wie folgt:
Entsprechend dem anerkannten Prozentsatz aus der Jugendamtsurkunde und der Altersstufe des Kindes wird der Tabellenbetrag aus der neuen Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Von diesem Tabellenbetrag wird das hälftige Kindergeld, mithin 125 €, abgezogen; der Differenzbetrag ist dann der Zahlbetrag, der an die unterhaltsberechtigte Person zu zahlen ist.
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